Satzung,
errichtet am 04.11.2010
Präambel
Mit dem Dinslakener Schalke Fanclub „Königsblauer Mittelpunkt Fanclub
Dinslaken“ wollen wir Fußballfans zusammenbringen um gemeinsam das Spiel zu
erleben und zu genießen. Uns ist es wichtig, dass der Sport verbindet und das
man die eigene Mannschaft unterstützt, das andere Team jedoch genauso
respektiert. Das heißt, dass man natürlich hinter seinem Team steht, den Erfolg
des anderen aber auch anerkennt.
Wir wollen Hooligans und rechtsoffenem Denken keine
Bühne geben und möchten uns von diesem Gedankengut distanzieren. Das Fairplay
zwischen den Fans ist uns genau so wichtig wie das Fairplay auf dem
Fußballrasen. In Ansehung der in dieser Präambel zum Ausdruck kommenden
Grundsätze gibt sich der Verein durch seine Mitglieder folgende Satzung:
§ 1 Name /
Sitz
Der Verein führt den Name „Königsblauer Mittelpunkt Fanclub Dinslaken“
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dinslaken eingetragen werden
und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V..
Der Sitz des Vereins ist Bistro Mittelpunkt, Platz d’Agen 4, 46535 Dinslaken.
Die Geschäftsstelle ist immer bei dem jeweiligen Geschäftsführer.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Unterstützung aller Fußballspielenden
Vereine und der Geselligkeit seiner Mitglieder.
§ 4
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er Verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Farbe
und Wappen
Die Farben des Vereins sind „Blau/Weiß“. Das Vereinswappen zeigt &xnbsp;einen Mittelkreis mit blauem Mittelpunkt
umrandet mit den Wörtern „FC Schalke 04 Fanclub“.
§ 6
Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
(Jugendliche bis 16 Jahre sind beitragsfrei.)
c) Ehrenmitglieder
Der Antrag auf die Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand
zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die
Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft muss von Eintritt an mindestens 12 Monate betragen. Sollte
es nicht zu einer Kündigung kommen, verlängert sich die Mitgliedschaft jedes
Jahr um 12 Monate.
Das Anmeldeprotokoll ist in diesem Fall zu beachten.
Das neue Mitglied verpflichtet sich, eventuell erworbene Fanartikel, wie
z.B. T-Shirt, Schal etc. bei Ausschluss oder Kündigung, gegen Zeitwerterhalt an
den Vorstand zurück zugeben.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt
(dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen)
3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlung
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen
Zeitraum von 6
Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von
14 Tagen
nach ergangener Mahnung erfolgt,
d) wegen Vereinsschädigenden Verhaltens
e) wenn ein Mitglied Eintrittskarten des FC Schalke 04 auf dem
Schwarzmarkt verkauft,
oder Eintrittskarten des FC Schalke 04 bei Ebay anbietet.
Die eingegangene Verpflichtung des Mitgliedes gegenüber dem Verein wird
hierdurch nicht berührt, das ausgeschlossene Mitglied verpflichtet sich jedoch,
innerhalb des ersten Jahres den Mindestbeitrag für ein Jahr zu bezahlen.
Der Ausschuss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des
erweiterten Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 7
Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche
Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
§ 8
Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sein,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Kassenwart, dem 2. Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des
Vorstandes
gemeinsam vertreten.
3. der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem Vorstand und den Leitern (1. und 2.Beirat)&xnbsp; der einzelnen Sport- und Kulturabteilung. Die
Leiter der einzelnen Abteilung und die Abteilungsvorstände
werden in einer jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung mit
einfacher
Stimmenmehrheit und in Anlehnung an die in dieser Satzung festgelegten
Bestimmungen gewählt. Der erweiterte Vorstand ist nicht
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Der geschäftsführende Vorstand muss bei Rechtsgeschäften, die im
Einzelfall eine Verbindlichkeit von mehr als 400€ für den Verein auslösen,
einen Zustimmungsbeschluss des erweiterten Vorstand einholen. Diese Reglung
wirkt nur im Innenverhältnis des Vereins.
§ 10
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der
alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Endgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Berichtes der Kassenprüfer.
2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit Gewählt. Er führt
die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1.
Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu
erfolgen.
3. Wahl zum Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
4. Jede Änderung der Satzung,
5. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Auflösung des Vereins.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens ein drittel der
ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der erweiterte
Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte
(ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die
Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, dass vom Vorsitzenden zu unterschreiben
und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen Ist.
§ 11
Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäßigte Verwaltung
aller Ämter und hat im&xnbsp; Behinderungsfalle
eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1.
Vorsitzenden,
im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen.
Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung zu erfolgen.
In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer
Bekanntgabe.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die
Niederschrift ist aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter
ehrenamtlich aus.
Der Vorstand hat Schweigepflicht. Wird die Schweigepflicht von einem
Vorstandsmitglied gebrochen, wird dieser abgemahnt. Beim zweiten Verstoß gegen
die Schweigepflicht wird eine Abmahnungsgebühr von 20 Euro eingezogen. Beim
dritten und somit auch der letzte Verstoß gegen die Schweigepflicht wird der
Ausschluss aus dem Vorstand fällig. Beim vorzeitigen Amtsaustritt bzw.
Amtsausschlusses bezahlt das ausgeschiedene Vorstandsmitglied die Kosten der
Anmeldung der Vorstandsänderung gegenüber dem Registerbericht.
§ 12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 13
Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen,
die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag 400 Euro für den
Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 400 Euro bedürfen
zu ihrer
Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.
§ 14
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des
Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab
das Stimmrecht auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben
kann.
Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträgen
und sonstige Leistungen monatlich zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine
Beiträge.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Albert-Schweizer-Einrichtung
Dinslaken zu.
Mike Horstmann
Christine Gorzel