Schmales
Design
Königsblauer Mittelpunkt Fanclub Dinslaken e.V. nicht angemeldet
Die nächsten 7 Termine:
08.05.2024 19:04
Fanclubsitzung
12.06.2024 19:04
Fanclubsitzung
10.07.2024 19:04
Fanclubsitzung
14.08.2024 19:04
Fanclubsitzung
11.09.2024 19:04
Fanclubsitzung
09.10.2024 19:04
Fanclubsitzung
13.11.2024 19:04
Fanclubsitzung
Satzung

Satzung, errichtet am 04.11.2010

 

Präambel

Mit dem Dinslakener Schalke Fanclub „Königsblauer Mittelpunkt Fanclub Dinslaken“ wollen wir Fußballfans zusammenbringen um gemeinsam das Spiel zu erleben und zu genießen. Uns ist es wichtig, dass der Sport verbindet und das man die eigene Mannschaft unterstützt, das andere Team jedoch genauso respektiert. Das heißt, dass man natürlich hinter seinem Team steht, den Erfolg des anderen aber auch anerkennt.

Wir wollen Hooligans und rechtsoffenem Denken keine Bühne geben und möchten uns von diesem Gedankengut distanzieren. Das Fairplay zwischen den Fans ist uns genau so wichtig wie das Fairplay auf dem Fußballrasen. In Ansehung der in dieser Präambel zum Ausdruck kommenden Grundsätze gibt sich der Verein durch seine Mitglieder folgende Satzung:

 

§ 1 Name / Sitz

 

Der Verein führt den Name „Königsblauer Mittelpunkt Fanclub Dinslaken“
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dinslaken eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V..
Der Sitz des Vereins ist Bistro Mittelpunkt, Platz d’Agen 4, 46535 Dinslaken.
Die Geschäftsstelle ist immer bei dem jeweiligen Geschäftsführer.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Unterstützung aller Fußballspielenden Vereine und der Geselligkeit seiner Mitglieder.

 

§ 4 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er Verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Farbe und Wappen

 

Die Farben des Vereins sind „Blau/Weiß“. Das Vereinswappen zeigt &xnbsp;einen Mittelkreis mit blauem Mittelpunkt umrandet mit den Wörtern „FC Schalke 04 Fanclub“.

 

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

Der Verein umfasst

a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

(Jugendliche bis 16 Jahre sind beitragsfrei.)

c) Ehrenmitglieder

 

Der Antrag auf die Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft muss von Eintritt an mindestens 12 Monate betragen. Sollte es nicht zu einer Kündigung kommen, verlängert sich die Mitgliedschaft jedes Jahr um 12 Monate.

Das Anmeldeprotokoll ist in diesem Fall zu beachten.

Das neue Mitglied verpflichtet sich, eventuell erworbene Fanartikel, wie z.B. T-Shirt, Schal etc. bei Ausschluss oder Kündigung, gegen Zeitwerterhalt an den Vorstand zurück zugeben.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt

1.  durch Tod

2.  durch Austritt

(dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen)

3.  durch Ausschluss  seitens des erweiterten Vorstandes

a)  bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

b)  wegen unehrenhafter Handlung

c)  wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6

Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen

nach ergangener Mahnung erfolgt,

d)  wegen Vereinsschädigenden Verhaltens

e)  wenn ein Mitglied Eintrittskarten des FC Schalke 04 auf dem Schwarzmarkt verkauft,

oder Eintrittskarten des FC Schalke 04 bei Ebay anbietet.

 

Die eingegangene Verpflichtung des Mitgliedes gegenüber dem Verein wird hierdurch nicht berührt, das ausgeschlossene Mitglied verpflichtet sich jedoch, innerhalb des ersten Jahres den Mindestbeitrag für ein Jahr zu bezahlen.

 

Der Ausschuss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

 

 

 

 

§ 7 Beiträge und sonstige Pflichten

 

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

 

 

§ 8 Verwendung von Vereinsmitteln

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sein,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

1.  die Mitgliederversammlung

 

2.  der Vorstand

Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,

dem 1. Kassenwart, dem 2. Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstandes
gemeinsam vertreten.

 

3.  der erweiterte Vorstand

Er besteht aus dem Vorstand und den Leitern (1. und 2.Beirat)&xnbsp; der einzelnen Sport- und Kulturabteilung. Die Leiter der einzelnen Abteilung und die Abteilungsvorstände

werden in einer jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit und in Anlehnung an die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen gewählt. Der  erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

4. Der geschäftsführende Vorstand muss bei Rechtsgeschäften, die im Einzelfall eine Verbindlichkeit von mehr als 400€ für den Verein auslösen, einen Zustimmungsbeschluss des erweiterten Vorstand einholen. Diese Reglung wirkt nur im Innenverhältnis des Vereins.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.  Endgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

2.  Entlastung des gesamten Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit Gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

3.  Wahl zum Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Kassenprüfer werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

4.  Jede Änderung der Satzung,

5.  Entscheidung über die eingereichten Anträge,

6.  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

7.  Auflösung des Vereins.

8.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die

Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen Ist.

 

§ 11 Vorstand und erweiterter Vorstand

 

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäßigte Verwaltung aller Ämter und hat im&xnbsp; Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden,
im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen.
Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Der Vorstand hat Schweigepflicht. Wird die Schweigepflicht von einem Vorstandsmitglied gebrochen, wird dieser abgemahnt. Beim zweiten Verstoß gegen die Schweigepflicht wird eine Abmahnungsgebühr von 20 Euro eingezogen. Beim dritten und somit auch der letzte Verstoß gegen die Schweigepflicht wird der Ausschluss aus dem Vorstand fällig. Beim vorzeitigen Amtsaustritt bzw. Amtsausschlusses bezahlt das ausgeschiedene Vorstandsmitglied die Kosten der Anmeldung der Vorstandsänderung gegenüber dem Registerbericht.

 

 

 

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 13 Haftung

 

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen,
die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag 400 Euro für den
Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 400 Euro bedürfen zu ihrer
Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

 

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträgen und sonstige Leistungen monatlich zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Albert-Schweizer-Einrichtung Dinslaken zu.

 

 

 

 

 

Mike Horstmann
Christine Gorzel